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Statuten des LRV NÖ
Satzungen des Landesradsportverbandes Niederösterreich (LRV NÖ)
- 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Landesradsportverband Niederösterreich (in der Folge LRV NÖ genannt) hat seinen Sitz in 2753 Dreistetten und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich.
- 2 Zweck, Zusammensetzung und Aufgaben des LRV NÖ
(1) Der LRV NÖ hat den Zweck, den niederösterreichischen Radsport in all seinen Zweigen, entsprechend den Bestimmungen vom Österreichischer Radsportverband - ÖRV einheitlich zu führen, sowie Regelung, Kontrolle und Disziplinierung unter all seinen Aspekten im ganzen Bundesland auszuüben. Der LRV NÖ dient ausschließlich sportlichen sowie gemeinnützigen Zwecken und ist nicht gewinnorientiert.
(2) Der LRV NÖ setzt sich aus allen niederösterreichischen radsportbetreibenden Vereinen und Radsportsektionen von Sportvereinen und anderen Institutionen mit eigenem, den Bestimmungen des Vereinsgesetzes entsprechendem Statut zusammen, wobei diese vereinsbehördlich gemeldet und nicht untersagt sein dürfen.
Die Vereine sollen Mitglieder des Dachverbandes sein und ihren Vereinssitz im Bundesland Niederösterreich haben. Dies ist durch die ZVR-Zahl bzw. durch den Vereinsregisterauszug zu belegen.
Diese Vereine und Radsportsektionen (in der Folge Vereine genannt) entsenden nach dem Delegiertenschlüssel unter § 9 der Satzungen des LRV NÖ ihre Vertreter:innen in die Generalversammlung (GV). Die GV wählt den Vorstand, welcher die Geschäfte des LRV NÖ führt. Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
(3) Aufgaben des LRV NÖ:
- Förderung der sportlichen Ethik und Fairness sowie Integrität und Transparenz
- Förderung des Radsportes und aller radsportlichen Angelegenheiten im Bundesland Niederösterreich.
- Der LRV NÖ regelt in seinem Tätigkeitsbereich den Radsport in allen seinen Zweigen gemäß den vom ÖRV herausgegebenen Bestimmungen und nimmt die Interessen der seinem Tätigkeitsbereich zugehörigen Vereine gegenüber dem ÖRV
- Der LRV NÖ überwacht alle in seinem Gebiet durchzuführenden bzw. durchgeführten Radsportveranstaltungen. (Anmeldung, Terminkalender, Ausschreibung, Durchführung uvm.)
- Durchführung der NÖ Landesmeisterschaften bzw. Vergabe derselben an einen Verein sowie weiterer Radsportveranstaltungen.
- Abgabe von mündlichen bzw. schriftlichen Stellungnahmen zu Ansuchen von Sportler:innen, Funktionär:innen sowie Vereine(n) im Rahmen von Förderungs- oder Ehrungszwecken der NÖ Landesregierung bzw. von Stadt- oder Gemeindeämtern sowie von sonstigen Institutionen, wenn dies dem niederösterreichischen Radsport dienlich ist.
- Verpflichtung zur Gewaltprävention und zum Schutz aller Mitglieder
- Förderung von Diversität, Gleichstellung und Inklusion im gesamten Verbandswesen
- 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Als ideelle Mittel dienen:
- Die Förderung des Radsportes und aller radsportlichen Angelegenheiten sowie das Setzen von Maßnahmen zur Steigerung der Popularität des Radsports (Lobbying).
- Durchführung von Tagungen, Schulungen, Lehrgängen, Seminaren und Prüfungen zum Zweck der Verbesserung der fachlichen Kenntnisse und Information.
- Erstellung, Gestaltung und Betreiben einer verbandseigenen Homepage.
- Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Radsportstätten sowie von Verbandslokalitäten.
- Durchführung von Aufgaben, die sich durch die weitere rasche Entwicklung im Sport und Management im Interesse des Radsportes in Niederösterreich ergeben.
- Einrichtung einer Fachbibliothek.
- Festlegung und Herausgabe des Terminkalenders für den Radsport in Niederösterreich.
- Vorträge, Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte sowie Diskussionsveranstaltungen.
- Herausgabe von Publikationen, Druckwerken oder periodischen Druckschriften.
(2) Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Aufnahmegebühren
- Mitgliedsbeiträge
- Buß- und/oder Strafgelder (§ 7 Abs. 2)
- Renn- und/oder Kalendergebühren
- Allfällige Einnahmen aus dem LRV NÖ durchgeführten Radsportveranstaltungen sowie breitensportlich, fitnessorientierten Radveranstaltungen
- Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten bzw. Verbandslokalitäten
- Einnahmen, welche durch die Herausgabe, den Vertrieb und Verkauf von Fachdruckwerken zum Selbstkostenpreis entstehen.
- Vermietung, Verkauf oder sonstiger Überlassung von Verbandsinventar/Verbandsanlagen oder Teilen davon
- Einnahmen aus Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Vermächtnissen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen
- Subventionen und sonstige Förderungen öffentlicher und/oder privater Institutionen
- Zuwendungen der Österreichischen Lotterien bzw. Vergütung, Abgeltung oder Zuteilung von Mitteln seitens ÖRVoder anderer Institutionen
- Erteilung von Unterricht, Abhalten von Lehrgängen, Seminaren, etc.
- Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren
- Zinserträge und Wertpapiere
- 5 Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Vereinen
- Jeder in Niederösterreich rechtmäßig bestehende Radsportverein hat das Recht, in den ÖRV aufgenommen zu werden, wenn er sich den Satzungen des ÖRV bzw. dem LRV NÖ unterwirft und seine eigenen Satzungen nicht im Widerspruch zu den Satzungen des ÖRV bzw. dem LRV NÖ stehen.
Die Aufnahme erfolgt über schriftlichen Antrag bei gleichzeitiger Vorlage der benötigten Unterlagen an das Präsidium von ÖRV. Das Präsidium des ÖRV hat den Antragsteller sowie den LRV NÖ von seiner Entscheidung ohne Verzug in Kenntnis zu setzen.
Innerhalb von 30 Tagen hat der LRV NÖ das Recht, gegen die Entscheidung (egal ob Aufnahme oder Ablehnung) des ÖRV-Präsidiums beim Schiedsgericht Berufung einzulegen.
- Der freiwillige Austritt ist nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem LRV NÖ sowie ÖRV möglich und ist ihnen schriftlich anzuzeigen. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt mit der Auflösung eines Vereines bzw. der Einstellung der Radsportaktivitäten der Radsektion des Vereins.
- Der Ausschluss eines Vereines oder eines Mitglieds kann durch den Vorstand des LRV NÖ mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen, wenn
- der Verein oder das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem LRV NÖ bzw. ÖRV trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt.
- der Verein oder das Mitglied sich Handlungen zu Schulden kommen lässt, die den Satzungen des LRV NÖ bzw. ÖRV gröblich zuwiderlaufen oder Beschlüssen des LRV NÖ bzw. ÖRV wissentlich oder in der Absicht, obgenannte übergeordnete Verbände oder seine Organe zu schädigen, entgegenwirkt.
- der Verein oder das Mitglied gegen die geltenden Anti-Doping-Bestimmungen verstößt.
- der Verein oder das Mitglied durch sein Verhalten den Bestand oder das Ansehen des LRV NÖ bzw. ÖRV oder seiner Organe, Mitglieder oder des gesamten Radsports gefährdet.
Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Verein oder Mitglied innerhalb von 14 Tagen das Recht der Berufung beim Schiedsgericht zu.
- 6 Rechte und Pflichten der Vereine bzw. Mitglieder
- Die Mitglieder des LRV NÖ sind nach diesem Statut oder gemäß dem von den LRV NÖ Organen festgelegten Bedingungen berechtigt, an allen Veranstaltungen des LRV NÖ teilzunehmen, dessen Einrichtungen zu benutzen oder dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung wird unter § 9 geregelt, wobei die schriftlich gemeldeten Vereinsdelegierten selbst Organe oder Mitglieder bei dem Verein sein müssen.
- Die Vereine bzw. Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des LRV NÖ nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Verbandszweck Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Satzungen des LRV NÖ bzw. ÖRV und die Beschlüsse ihrer Organe zu beachten. Die Vereine sind zur pünktlichen Bezahlung aller aus ihrem Verhältnis des LRV NÖ bzw. ÖRV erwachsenen Gebühren in voller Höhe verpflichtet. Die vom LRV NÖ zugesprochenen Mittel, egal ob materiell oder finanziell, dürfen nur zweckgebunden bzw. widmungsgemäß verwendet werden.
- 7 Disziplinargewalt
- Der LRV NÖ hat durch Beschluss seines Vorstandes das Recht, bei ÖRV den Antrag zu stellen, die Ausstellung von beantragten Lizenzen (egal welcher Kategorie) aus schwerwiegenden disziplinären oder moralischen Gründen zu verweigern oder auszusetzen. Hierbei ist auf das Reglement bzw. Beschlüsse von ÖRV Bedacht zu nehmen.
- Der Verband kann weiters Lizenznehmer:innen bereits ausgestellte Lizenzen aus den gleichen Gründen oder wegen Vergehens gegen das Reglement bzw. Beschlüsse befristet entziehen und ÖRV zusenden. Der LRV NÖ hat das Recht, Strafen (auch Geldstrafen) auszusprechen oder andere als geeignet erscheinende Maßnahmen zu treffen.
- 8 Organe des LRV NÖ
Die Verwaltung des LRV NÖ erfolgt durch folgende Organe:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Geschäftsführung
- die Kontrollkommission
- 9 Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre am Ende der Funktionsperiode des Vorstandes im letzten Jahresviertel statt.
- An ihr nehmen folgende ordentliche Delegierte stimmberechtigt teil:
- Die Mitglieder des Vorstandes (Ausnahme: Tagesordnungspunkt „Entlastung") sowie
- Delegierte der Vereine nach folgendem Schlüssel:
|
Anzahl der Lizenzen (Fahrer:innen) |
Anzahl von Delegierten |
Stimmrecht |
|
1 - 3 |
1 |
ohne Stimmrecht |
|
4 – 10 |
1 |
mit Stimmrecht |
|
11 – 20 |
2 |
mit Stimmrecht |
|
21 - 30 |
3 |
mit Stimmrecht |
|
31 – 40 usw. |
4 usw. |
mit Stimmrecht |
- Die namentliche Bekanntgabe der Delegierten muss mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an den LRV NÖ erfolgen.
- Es werden nur Lizenzen jener Vereine berücksichtigt, welche bis zu jenem 31. Juli, der der Generalversammlung vorausgeht, vereinsbehördlich gemeldet, von der Behörde nicht untersagt bzw. zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eingeladen wurden und auf Beschluss des Präsidiums in den Verband ÖRV bzw. LRV NÖ aufgenommen worden sind. Die Vereine müssen ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber ÖRV bzw. dem LRV NÖ erfüllt haben (mindestens vier Wochen vor der Generalversammlung), ansonsten sind sie nicht stimmberechtigt.
- Jede/r bevollmächtigte, ordentliche Delegierte mit Stimmrecht darf nur mit einer einzigen Stimmberechtigung ausgestattet sein. Als Stichtag für die Anwendung des Delegiertenschlüssels gilt ebenfalls der der Generalversammlung vorausgehende 31. Juli. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident:in des LRV NÖ oder der/die Vizepräsident:innen. Die Generalversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit Ausnahme der Abstimmung über die Auflösung des LRV NÖ und Satzungsänderungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Delegierten mit Stimmrecht beschlussfähig.
- Antragsberechtigt sind der Vorstand des LRV NÖ sowie die Vereine. Anträge sind schriftlich mindestens vier Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung einzubringen. Das Präsidium hat die Aufgabe, mindestens zwei Wochen vor Abhaltung der GV die eingebrachten Anträge den Vereinen schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Anträge, die direkt bei der GV eingebracht werden, bedürfen der Unterstützung einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
- Die Einberufung der GV erfolgt durch den Vorstand des LRV NÖ acht Wochen vorher in schriftlicher Form mittels an dem vom Verein gemeldeten Postempfänger. Dies kann auch per E-Mail erfolgen und es werden die Daten, die der Verein an den ÖRV gemeldet hat, verwendet. Daher ist jeder Verein selbst verantwortlich, ÖRV bzw. dem LRV NÖ immer die aktuellen Daten des Postempfängers und/oder der Person, die den Verein laut Statuten nach außen vertritt, auf geeignete Weise und ohne Aufforderung zukommen zu lassen.
- Eine außerordentliche GV findet auf Beschluss des Vorstandes, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel (aufgerundet auf eine ganze Zahl) der Vereine des LRV NÖ oder auf Verlangen der Kontrollkommission statt und ist mit den Fristen einer ordentlichen GV einzuberufen.
- Der Generalversammlung sind vorbehalten:
- die Wahl des Vorstandes und der Kontrollkommission
- die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
- die Beschlussfassung über die Auflösung des LRV NÖ
Die Generalversammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung im Übrigen selbst.
- 10 Der Vorstand
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt, und eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Präsident:in
- dem/der Vizepräsident:in
- dem/der Finanzreferent:in und
- weiteren 4 Mitgliedern, also maximal sieben Personen, die namentlich von der GV gewählt werden.
- Der/die Präsident:in und sein/e Vizepräsident:in vertreten den LRV NÖ auch nach außen.
- Der Vorstand hat die Möglichkeit und das Recht, eine/n Generalsekretär:in zu bestellen (bzw. abzuberufen), der/die nicht Vorstandsmitglied und nicht stimmberechtigt sein muss. Innerhalb einer zu erarbeitenden Geschäftsordnung kann der Vorstand bestimmte Agenden, Rechte und Pflichten dem/der Generalsekretär:in zur eigenverantwortlichen Arbeit übergeben.
- Der Vorstand ist bei mehrheitlicher Anwesenheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident:in ein Dirimierungsrecht.
- Der Vorstand ist verantwortlich für alle Geschäfte organisatorischer und sportlicher Art und bestellt den oder die Vertreter für den Vorstand bzw. die Generalversammlung von ÖRV, den Sportfachrat der NÖ Landesregierung sowie ähnlichen Körperschaften im Inland.
Der Vorstand kann Ausschüsse, die in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf zu tagen und sich mit verschiedenen Arbeitsgebieten zu befassen haben, bestimmen bzw. wieder auflösen.
- Der Vorstand ist berechtigt, ihm geeignet erscheinende Personen fallweise, zeitweise oder ständig zur Beratung der Sitzungen beizuziehen.
- Der Vorstand beschließt die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Vereinen.
- Der Vorstand ist für die rechtzeitige Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen zuständig.
- Der Vorstand beschließt ob, ab wann sowie die Höhe der Beträge der im § 3 angeführten Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks, wobei Buß- und/oder Strafgelder nur für die Nachwuchsförderung verwendet werden dürfen.
- Der Vorstand gibt sich selbst die Ordnung, welche Person die Protokollführung, Schriftverkehr, Finanzgebahrung, Erstellung des Jahresbudgets uvm. übertragen bekommt, so dass ein reibungsloser und vollständiger Ablauf der anfallenden Geschäfte gewährleistet ist.
- Weiters wird die jeweilige Abgeltung nach den Richtlinien der Bundessportorganisation (BSO) festgelegt.
- Das Vermögen des LRV NÖ darf nur satzungsgemäß verwendet werden.
- Weiters wird der Sitz des LRV NÖ durch den Vorstand beschlossen.
- Weitere Ausschüsse können nach Bedarf vom Vorstand bestellt werden. Die Vorsitzenden der bestellten Ausschüsse können nach Bedarf vom Vorstand mit beratender Stimme zur Berichterstattung eingeladen werden. Die Bestellung aller Ausschussmitglieder ist grundsätzlich für die Dauer von vier Jahren vorgesehen. Das Präsidium ist berechtigt, einzelne Mitglieder der Ausschüsse bei Nichtwahrnehmung der übernommenen Pflichten ihres Amtes zu entheben und neue Ausschussmitglieder zu bestellen.
- Der Sportausschuss (SPAU) und dessen Vorsitzende:r werden vom Vorstand bestellt. In einer eigenen vom Vorstand festgelegten Ordnung ist das Aufgabengebiet des SPAU festzulegen. Der/die Präsident:in beruft die Sitzungen ein, führt den Vorsitz und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und der Ausschüsse.
- Alle vom LRV NÖ ausgehenden Schriftstücke haben grundsätzlich die Unterschrift der/des Präsident:in zu tragen, doch kann er/sie fallweise oder bis auf weiteres auch anderen Personen dieses Recht übertragen. In dringenden Fällen kann der/die Präsident:in ex presidio Entscheidungen treffen. Über diese Entscheidungen hat er/sie in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.
- Der Vorstand ist berechtigt, für ausscheidende Vorstandsmitglieder während einer Funktionsperiode entsprechend befähigte Personen in den Vorstand zu kooptieren.
- 11 Die Geschäftsführung
Die Geschäftsführung besteht aus dem/der Präsident:in, seinem/seiner Vizepräsident:in und dem/der Finanzreferent:in. Die Geschäftsführung tagt permanent. Sie erledigt die laufenden Geschäfte. Finanzielle Entscheidungen sind durch das Jahresbudget eingegrenzt. Die Geschäftsführung ist gegenüber dem Vorstand zur Berichterstattung verpflichtet.
- 12 Die Kontrollkommission
- Die Kontrollkommission besteht aus drei Mitgliedern und wird namentlich von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre und eine Wiederwahl ist möglich. Die Kontrollkommission wählt aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende:n.
Die Kontrollkommission prüft die Geschäftsführung und -gebarung des Vorstandes periodisch.
- Sie hat das Recht, mit einem/einer Vertreter:in den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen. Die Mitglieder der Kontrollkommission dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Der Vorstand ist berechtigt, für ein ausscheidendes Mitglied während einer Funktionsperiode, eine entsprechend befähigte Person in die Kontrollkommission zu kooptieren.
- 13 Schiedsgericht
- Streitigkeiten, welche aus dem Vereinsverhältnis entstehen und nach den Satzungen nicht anders zu behandeln sind, werden vom Schiedsgericht entschieden. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen ein Mitglied des LRV NÖ als Schiedsrichter:in namhaft macht. Diese wählen darauf innerhalb von 7 Tagen eine Person aus dem Vorstand zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs der Anwesenden aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung eines Mitgliedes des Schiedsgerichtes ist nicht möglich. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der gültigen Verbands- bzw. Vereinsstatuten sowie der Vorstandsbeschlüsse des LRV NÖ bzw. ÖRV und dem Reglement. Bei nicht eindeutigem bzw. klarem Zuständigkeitsbereich kann das Schiedsgericht von ÖRV seitens des LRV NÖ aufgerufen werden.
- 14 Anti-Doping
- Der LRV NÖ sowie seine Vereine bzw. Mitglieder anerkennen immer sofort den jeweils letztgültigen kompletten Text des Anti-Doping-Paragraphen aus den Satzungen und/oder Reglement von ÖRV sowie sonstiger übergeordneter Institutionen an.
- Der LRV NÖ sowie seine Vereine bzw. Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichten sich, diese einzuhalten, sowie erforderlichenfalls alle von nationalen oder internationalen Anti-Doping-Behörden geforderten Erklärungen abzugeben bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern.
- 15 Symbole des LRV NÖ
Das Abzeichen des LRV NÖ sind 2 miteinander verbundene, aufgestellte Kettenglieder (obere 2/3) in der Farbe Rot. Im unteren Teil wird der Wortlaut „-Cycling Austria-“ in der ersten Zeile und „NIEDERÖSTERREICH“ in der zweiten Zeile, in der Farbe Schwarz, angeführt.

- Das Symbol des LRV NÖ ist sein Eigentum und darf ohne dessen Genehmigung nicht anderweitig verwendet bzw. vervielfältigt werden. Weiters ist der LRV NÖ mittels Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung befugt, das Niederösterreichische Landeswappen bis auf Weiters zu führen bzw. zu verwenden.
- 16 Satzungsänderungen und Auflösung
- Satzungsänderungen und Auflösung des LRV NÖ können nur von der GV beschlossen werden. Für Satzungsänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit, eine Anpassung der LRV NÖ-Satzungen an gesetzlich vorgegebene Notwendigkeiten kann jedoch auch durch einstimmigen Vorstandsbeschluss erfolgen. Alle Angelegenheiten, die in den LRV NÖ-Satzungen nicht geregelt sind, jedoch im praktischem Verbands- bzw. Vereinsleben zu Tage treten können, sind, ab dem Zeitpunkt dieser Feststellung, ebenfalls durch einen einstimmigen Vorstandsbeschluss zu ergänzen bzw. abzuändern.
- Für die Auflösung des LRV NÖ bedarf es einer Dreiviertelmehrheit bei einer Anwesenheit von mindestens drei Viertel der ordentlichen stimmberechtigten Delegierten. Das im Falle einer Auflösung bestehende Verbandsvermögen geht an den gemeinnützigen Fachverband ÖRV über und darf nur für sportliche Zwecke der Nachwuchsförderung verwendet werden.
Beschlossen bei der 17. ordentlichen Generalversammlung des LRV NÖ am 14.11.2025












